AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere AGB , Stand: 02.06.2023

AGB

CAR DELUXE**
Ein Unternehmensbereich der Kitz AlpinTrade GmbH
Pass-Thurn Straße 22–24
A-6372 Oberndorf in Tirol

Geschäftsführerin: Susanne Drescher
Tel.: 0043 (0) 664 4585466
E-Mail: info@car-deluxe.at

Stand: 02.06.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kitz AlpinTrade GmbH

(im Folgenden: „Verkäufer“)
für den Verkauf von Kraftfahrzeugen

Die von uns angebotenen Fahrzeuge werden nicht in Großserienproduktion hergestellt, sondern nach erfolgter Bestellung weitgehend individuell und in kleinen Stückzahlen gefertigt. Daher sind für nicht lagernde Fahrzeuge längere Fristen für die Vertragsannahme und Abwicklung erforderlich. Sämtliche Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Fristen und Termine und sind freibleibend sowie unverbindlich.


I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Gegenteiliges zugesagt wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist vier Wochen an die Bestellung gebunden.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist ausdrücklich schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.


II. Rücktrittsvorbehalt

Aufgrund der in kleinen Stückzahlen erfolgten Fertigung der Fahrzeuge behält sich der Vorlieferant oder das Herstellerwerk in der Regel trotz der dem Verkäufer erteilten Lieferzusage die Belieferung des Verkäufers vor.

Der Verkäufer muss sich daher den verschuldensunabhängigen Rücktritt vom Vertrag mit seinem eigenen Kunden bzw. dem Käufer vorbehalten. Sollte der Verkäufer selbst nicht oder nicht fristgerecht beliefert werden, wird er den Käufer ohne erhebliche Verzögerung verständigen, den Rücktritt erklären und allenfalls geleistete Anzahlungen des Käufers binnen 14 Tagen ab der Rücktrittserklärung zurückerstatten.


III. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes

Die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ergibt sich aus dessen Beschreibung. Technische und sonstige Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese nicht erheblich sind.

Ausstattungs- und Modellvarianten, Zubehör und sonstige Eigenschaften können nur dann als erheblich gelten, wenn diese im Kaufvertrag ausdrücklich ausbedungen und festgehalten sind. Die Änderung von im Kaufvertrag nicht enthaltenen bzw. umschriebenen Eigenschaften ist dem Käufer jedenfalls zumutbar.


IV. Preise

Der Kaufpreis gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist, grundsätzlich netto. Zum Nettopreis sind noch die Umsatzsteuer sowie bei nach Österreich eingebrachten Fahrzeugen die Normverbrauchsabgabe in gesetzlicher Höhe hinzuzurechnen. Nebenleistungen sind zusätzlich zu bezahlen.

Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung – falls eine solche nicht besteht: der Händlereinkaufspreis – für das Fahrzeug verändert worden ist. In diesem Fall ändert sich der vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis der Änderung der Preisempfehlung bzw. des Händlereinkaufspreises.

Beträgt die Preiserhöhung 5 % oder mehr, so kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Preiserhöhungsmitteilung zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist eine etwaige Anzahlung zurückzuerstatten.

Ist der Kaufpreis nicht als Festpreis vereinbart, gilt der am Tag der Auslieferung gültige empfohlene Listenpreis des Herstellers.


V. Zahlung

Der Kaufpreis und das Entgelt für Nebenleistungen sind vor Übergabe vollständig zu entrichten. Die Bezahlung ist spätestens 8 Tage nach Bereitstellungsanzeige des Fahrzeuges zur Übergabe und Übersendung der Rechnung fällig.

Eine Verrechnung des Kaufpreises mit behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des Käufers – gleich aus welchem Grund bzw. Titel – ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Gerät der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, schuldet er dem Verkäufer eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Nettokaufpreises.


VI. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren und sind grundsätzlich unverbindlich. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.

Lieferfristen beginnen am Folgetag nach Eingang der bei Vertragsabschluss vereinbarten Anzahlung.

Höhere Gewalt oder sonstige beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Produktions- oder Lieferschwierigkeiten, an welchen den Verkäufer selbst kein grobes Verschulden trifft, setzen den Verkäufer nicht in Lieferverzug und haben eine fristhemmende Wirkung, sodass sich die Lieferfrist um diese Dauer verlängert bzw. der Termin entsprechend hinausgeschoben wird.

Erst wenn ein Verzug von mehr als 4 Monaten vom unverbindlichen Liefertermin eintritt, kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

Auch bei ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen ist ein Vertragsrücktritt nur nach erfolgloser Setzung einer solchen Nachfrist von 4 Wochen möglich.


VII. Abnahme, Annahmeverzug und Pönale

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, widrigenfalls er sich im Annahmeverzug befindet.

Im Falle der Nichtabnahme oder der nicht fristgerechten Abnahme ist der Käufer zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises verpflichtet.

Der Verkäufer ist berechtigt, den Ersatz eines höheren, die pauschale Vertragsstrafe übersteigenden Schadens geltend zu machen.

Bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises, der Zusatzkosten für etwaige Nebenleistungen und der Vertragsstrafe ist der Verkäufer nicht zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet und befindet sich der Käufer weiterhin in Annahmeverzug.

Zusätzlich zur Vertragsstrafe kann der Verkäufer insbesondere eine angemessene Standgebühr bis zur Annahme oder bis zum anderweitigen Verkauf geltend machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vom Verkäufer angebotenen Fahrzeuge grundsätzlich in überdachten, abgeschlossenen und beheizten Räumen unterzubringen sind.

Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nachfrist von 8 Tagen zu verwerten bzw. anderweitig zu verkaufen. Sollte der dem Verkäufer dadurch entstehende Schaden bzw. Mindererlös mit der pauschalen Vertragsstrafe nicht abgedeckt sein, ist der Verkäufer zur Geltendmachung des Differenzbetrages bzw. des tatsächlichen Schadens berechtigt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Käuferverpflichtungen aus dem Kaufvertrag sowie aus etwaigen Leasing-, Kredit- oder Finanzierungsverträgen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten die Nutzung oder sonstige Ansprüche einräumen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht der Besitz am Fahrzeug und den Fahrzeugpapieren dem Verkäufer zu.


IX. Gewährleistung

Der Verkäufer gewährt keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie.

Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren bei Neufahrzeugen gegenüber dem Hersteller und dem Verkäufer in der Regel binnen zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes.

Für Gebrauchtwagen wird die Gewährleistungsfrist des Verkäufers auf 1 Jahr ab Übergabe verkürzt bzw. eingeschränkt.

Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistung des Verkäufers gänzlich ausgeschlossen und auch die Beweislastumkehr des § 924 ABGB vorsorglich ausgeschlossen, sodass der kaufende Unternehmer beweisen müsste, dass ein etwaiger Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.

Unabhängig vom Gewährleistungsausschluss haben Unternehmer die Fahrzeuge unmittelbar nach der Übergabe eingehend auf etwaige Mängel zu untersuchen.

Sollte einem Unternehmer gegenüber entgegenkommend doch Gewähr geleistet werden, hat der Verkäufer die freie Wahl des Gewährleistungsbehelfs.

Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den vom Hersteller bzw. Importeur für den Service des Kaufgegenstandes nächstgelegenen anerkannten Betrieb zu wenden.

Für Sachmängel eingebauter Teile gilt die Sachmängelhaftung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für den Kaufgegenstand.

Mit Kaufvertragsabschluss tritt der Verkäufer etwaige gegenüber Dritten bestehende Gewährleistungsansprüche an den Käufer zur außergerichtlichen wie gerichtlichen Geltendmachung ab.


X. Sonstige Haftung

Die Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmern wird für jedweden Schaden auf Vorsatz eingeschränkt, sodass der Verkäufer für leichte und grobe Fahrlässigkeit nicht haftet.

Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung des Verkäufers für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

Mit Abholung des Autos bei der Verkäuferin oder mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Transporteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer.

Unternehmer verzichten gegenüber dem Verkäufer auf den Einwand der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis).


XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitschlichtung

Es wird die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, wobei die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung finden.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Gegenüber Unternehmern wird für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag – unabhängig von der Streitwerthöhe – die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck vereinbart.

Im Falle von Streitigkeiten müssen Unternehmer vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zwingend einen Schlichtungsversuch vor der Wirtschaftskammer Tirol entsprechend der Schlichtungsordnung der WKÖ unternehmen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, bis der Schlichter einen endgültigen Schlichtungsvorschlag vorlegt oder wenn binnen 6 Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine Einigung gefunden werden kann oder wenn die Parteien den Schlichtungsversuch einvernehmlich schriftlich als gescheitert ansehen.


XII. Exportkontrolle / Sanktionen / Wiederausfuhr

Jede Wiederausfuhr des Fahrzeugs durch den Kunden kann den Exportkontrollvorschriften der EU, Deutschlands und/oder des Vereinigten Königreichs unterliegen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden und nicht in der Verantwortung der Kitz AlpinTrade GmbH, diese Vorschriften vor einer solchen Wiederausfuhr einzuhalten.

Unter keinen Umständen darf der Kunde das Fahrzeug oder Teile davon nach Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan/Südsudan, Syrien, Russland sowie in bestimmte Regionen der Ukraine, nämlich die Krimregion, die sogenannte Volksrepublik Luhansk, die sogenannte Volksrepublik Donezk sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Oblaste Saporischschja und Cherson, reexportieren.

Das Fahrzeug kann nicht nach Russland exportiert werden. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Fahrzeug nicht nach Russland verkauft.

Der Käufer versichert, dass weder er selbst noch seine verbundenen Unternehmen, Führungskräfte, Direktoren, Gesellschafter oder andere Personen mit maßgeblicher Beteiligung am Unternehmen („Verbundene Personen“) zu den mit Sanktionen belegten natürlichen oder juristischen Personen gehören, von diesen kontrolliert werden oder in deren Namen handeln.

Als mit Sanktionen belegte Person gilt jede natürliche oder juristische Person, mit der Geschäfte im Rahmen der Sanktionsgesetze, Wirtschafts- oder Finanzsanktionsvorschriften, der Exportkontrolle, der Handelsembargos oder Restriktionsmaßnahmen, die von Deutschland, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten oder dem Vereinigten Königreich durchgesetzt und verwaltet werden, eingeschränkt oder verboten sind, insbesondere:

a) jede natürliche oder juristische Person, die zu einer EU-Sanktionsliste mit den jeweiligen Änderungen gehört, wie z. B. nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002, (EG) Nr. 753/2011, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 247/2022, (EG) Nr. 765/2006, und

b) jede Person, die in einer Behörde oder staatlichen Einrichtung eines mit Sanktionen belegten Staates beschäftigt oder ansässig ist, sofern dies nicht zum Verstoß gegen § 7 AWV oder die EU-VO 2271/96 führt.


XIII. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Zustimmungserklärung Datenschutz

Dem Verkäufer ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen und sämtlicher Daten des Kunden für seine geschäftlichen Zwecke, insbesondere Marketingzwecke, ausdrücklich gestattet. Diese Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Bei Neufahrzeugen gelten, sofern mit den gegenständlichen AGB sowie der österreichischen Rechtslage vereinbar, subsidiär und sinngemäß die
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern – unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK)”
in der jeweils letztgültigen Fassung sowie auch die allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder unverbindlichen Verkaufsempfehlungen des jeweiligen Fahrzeugherstellers.


Wichtig: In dieser Version sind die AGB sprachlich und optisch sauber aufbereitet, aber nicht rechtlich geprüft. Gerade bei Punkten wie Haftungsausschluss, Vertragsstrafe, Datenschutz, Gewährleistung gegenüber Verbrauchern und Sanktionenklauseln wäre eine juristische Prüfung in Österreich sehr sinnvoll.

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